KfW 458 beantragen: Voraussetzungen und Reihenfolge
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Was der Zuschuss 458 ist
Die Heizungsförderung für Privatpersonen im Wohngebäude läuft seit 2024 nicht mehr über das BAFA, sondern über die KfW – dort trägt sie die Produktnummer 458. Gefördert wird der Austausch einer bestehenden Heizung gegen eine Anlage auf Basis erneuerbarer Energien, im Bestandsgebäude, nicht im Neubau.
Das BAFA ist damit nicht aus dem Spiel: Für Dämmung, Fenster, Anlagentechnik ohne Heizung und die Fachplanung bleibt es zuständig. Wer eine Wärmepumpe einbauen und zugleich die Fassade dämmen lässt, stellt zwei Anträge bei zwei Stellen. Dieser Artikel behandelt nur den Heizungsteil.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Alles Weitere hängt an Boni, an der Höchstgrenze der anrechenbaren Kosten und daran, dass die formale Reihenfolge stimmt.
Die Reihenfolge ist die häufigste Fehlerquelle
Der Antrag muss vor der verbindlichen Beauftragung gestellt werden. Wer den Auftrag unterschreibt und danach den Antrag stellt, hat die Förderung in aller Regel verloren – nicht gekürzt, sondern verloren.
Gleichzeitig verlangt die KfW bei der Antragstellung, dass bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen ist. Das klingt nach einem Widerspruch und ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern. Aufgelöst wird er durch die Vertragsgestaltung: Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen oder mit einem Rücktrittsrecht für den Fall versehen, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird. Damit liegt ein Vertrag vor, ohne dass eine verbindliche Beauftragung im Sinne der Richtlinie vorliegt.
Praktisch heißt das: Sprechen Sie diese Klausel an, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sie schriftlich ins Angebot oder in den Vertrag aufnehmen. Ein Betrieb, der regelmäßig Förderprojekte abwickelt, kennt sie. Steht sie nicht drin, ist das kein Anlass zum Misstrauen, aber ein Anlass zur Nachfrage – und bei einer Vertragsklausel, an der ein fünfstelliger Zuschuss hängt, ist eine rechtliche Beratung das Geld wert.
Für den Antrag selbst brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag, kurz BzA. Beim Heizungstausch darf sie das ausführende Fachunternehmen ausstellen, ein Energieeffizienz-Experte ist dafür nicht zwingend. Sie enthält die technischen Eckdaten des Vorhabens und wird über eine eigene Nummer mit dem Antrag verknüpft.
Die Boni und was seit dem 21. Juli 2026 gilt
Auf die Grundförderung von 30 Prozent können zwei Boni aufsatteln. Der Klimageschwindigkeits-Bonus liegt seit der Reform bei 16 Prozent statt zuvor 20. Er setzt den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung voraus; bei Gaszentralheizungen zusätzlich ein Mindestalter von 20 Jahren. Dieser Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich – auf 12, dann 8, dann 4 Prozent – und läuft im August 2028 aus. Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung, nicht das des Einbaus.
Der Einkommens-Bonus ist seit der Reform dreistufig und knüpft an das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts an: bis 30.000 Euro sind es 40 Prozent, bis 40.000 Euro 30 Prozent, bis 50.000 Euro 10 Prozent. Neu ist ein Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, steigen diese Grenzen um 10.000 Euro. Eine Familie mit 48.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und einem Kind fällt damit in die 30-Prozent-Stufe statt in die 10-Prozent-Stufe.
Der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdreichquelle ist zum 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Angebote, die noch damit rechnen, weisen einen zu hohen Zuschuss aus.
Die Boni sind kombinierbar, aber gedeckelt: Für selbstnutzende Eigentümer nennt die KfW einen Höchstsatz von 70 Prozent, bis zu 80 Prozent erreichen nur Haushalte in der untersten Einkommensstufe. Rechnen Sie nicht mit dem Höchstsatz, solange Sie die Voraussetzungen nicht belegt haben.
Die Höchstgrenze von 28.000 Euro
Der Prozentsatz wird nicht auf die Angebotssumme angewendet, sondern auf die förderfähigen Kosten – und die sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro gedeckelt. Vor der Reform waren es 30.000 Euro. Nach Presseberichten sinkt der Betrag ab Februar 2027 weiter; die konkreten Stufen standen bei Redaktionsschluss nicht in der Richtlinie.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Angebot über 34.000 Euro und einem Fördersatz von 46 Prozent (30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus) beträgt der Zuschuss nicht 15.640 Euro, sondern 46 Prozent von 28.000 Euro, also 12.880 Euro. Die 6.000 Euro oberhalb der Grenze tragen sich vollständig selbst.
Daraus folgt etwas, das bei der Angebotsprüfung leicht untergeht: Oberhalb der Höchstgrenze schlägt jeder zusätzliche Euro voll auf Ihre Seite durch. Genau dort lohnt es sich am meisten, Positionen zu hinterfragen, die nicht zum Heizungstausch gehören.
Was im Angebot stehen muss, damit der Antrag trägt
Der Antrag selbst fragt wenig ab – die Prüfung kommt später über die Nachweise. Deshalb entscheidet das Angebot darüber, ob Sie diese Nachweise am Ende beibringen können. Folgende Punkte sollten darin auftauchen:
- Hersteller und vollständige Typbezeichnung des Geräts. Nur was in der BAFA-Liste förderfähiger Wärmepumpen geführt ist, wird gefördert – und die Liste führt die vollständige Bezeichnung, nicht die verkürzte Schreibweise aus dem Angebot.
- Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz beziehungsweise der SCOP des Geräts, bezogen auf die geplante Vorlauftemperatur.
- Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B als eigene Position, mit der Zusage, dass Sie das Abgleichprotokoll erhalten. Verfahren A ist nicht mehr zulässig.
- Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen der Schallleistungspegel des Außengeräts. Seit dem 1. Januar 2026 wird nur gefördert, wenn er mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der EU-Ökodesign-Verordnung liegt; zuvor reichten 5 Dezibel.
- Die Zusage, dass das Fachunternehmen die Bestätigung nach Durchführung (BnD) für den Verwendungsnachweis ausstellt.
- Eine getrennte Ausweisung von Positionen, die nicht zum Heizungstausch gehören – Wallbox, Photovoltaik, Klimatisierung des Wohnbereichs. Laufen sie in der Antragssumme mit, verzögert das die Prüfung oder führt zur Kürzung.
Nach dem Einbau: der Verwendungsnachweis
Die Zusage ist noch kein Geld. Ausgezahlt wird erst, wenn Sie nach dem Einbau den Verwendungsnachweis einreichen: die Rechnung des Fachunternehmens, die Bestätigung nach Durchführung und die technischen Nachweise, allen voran das Abgleichprotokoll.
Zwischen Zusage und Nachweis liegt eine Frist, die Sie beim Zuwendungsbescheid mitgeteilt bekommen. Notieren Sie sie sich beim Erhalt des Bescheids und nicht erst, wenn die Anlage läuft – die Handwerkerrechnung kommt manchmal Wochen nach der Inbetriebnahme, und wer dann noch auf ein fehlendes Protokoll wartet, gerät unnötig unter Druck.
Der häufigste Grund für Nacharbeit ist nicht ein technischer Mangel, sondern ein fehlendes Dokument. Deshalb ist die Zusage im Angebot, die Nachweise auszustellen, mehr wert als sie aussieht.
Die fünf häufigsten Fehler
Aus den Angeboten, die uns vorliegen, wiederholen sich fünf Muster:
- Die Wirtschaftlichkeitsrechnung im Angebot rechnet noch mit den Sätzen vor dem 21. Juli 2026, besonders häufig mit dem entfallenen Effizienzbonus von 5 Prozent für R290-Geräte.
- Der Zuschuss wird auf die volle Angebotssumme gerechnet statt auf die gedeckelten 28.000 Euro.
- Der Vertrag wird ohne aufschiebende Bedingung unterschrieben, weil beide Seiten die Reihenfolge für eine Formalie halten.
- Das Gerät ist nur als Baureihe genannt, nicht als konkrete Ausführung – dann lässt sich die Förderfähigkeit vor der Beauftragung nicht prüfen.
- Der hydraulische Abgleich steht im Angebot, aber ohne Verfahren und ohne Zusage des Protokolls.
Ein Hinweis zu den Zahlen in diesem Text
Die genannten Sätze und Grenzen entsprechen dem Stand nach der Reform vom 21. Juli 2026. Die Förderlandschaft ändert sich schnell, der Klimageschwindigkeits-Bonus trägt eine eingebaute Degression, und die Höchstkosten sollen ab 2027 weiter sinken. Prüfen Sie die Werte vor der Antragstellung tagesaktuell bei der KfW.
Dieser Text ist eine Orientierung, keine Förder- oder Rechtsberatung. Was er leisten soll, ist Ihnen die richtigen Fragen an die Hand zu geben, bevor Sie unterschreiben.
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