Förderung für Fenster, Dach und Fassade: Sätze, Grenzen, Reihenfolge
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Zwei Förderungen, zwei Behörden, zwei Anträge
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude zerfällt für Privatpersonen in zwei Zweige, die nur den Namen gemeinsam haben. Der Heizungstausch läuft über die KfW, dort als Zuschuss 458. Alles an der Gebäudehülle – Fenster, Dach, Fassade, Kellerdecke, Bodenplatte – läuft über das BAFA.
Wer eine Wärmepumpe einbauen und zugleich die Fassade dämmen lässt, stellt zwei Anträge bei zwei Stellen, mit zwei Verfahren, zwei Höchstgrenzen und zwei Fördersätzen. Sie summieren sich nicht auf, aber sie schließen sich auch nicht aus.
Dieser Artikel behandelt nur den Hüllteil. Für den Heizungsteil gibt es einen eigenen Beitrag zum KfW-Zuschuss 458.
Die Sätze
Die Grundförderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Das ist deutlich weniger als die 30 Prozent beim Heizungstausch, und das überrascht viele – gemessen an den Summen, um die es an einer Fassade geht, ist es trotzdem ein vierstelliger Betrag.
Dazu kommt ein einziger Bonus: 5 Prozentpunkte, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist. Einen Einkommens- oder Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es hier nicht; die gehören zur Heizungsförderung.
Seit dem 21. Juli 2026 greift der Sanierungsfahrplan-Bonus allerdings nicht mehr pauschal, sondern erst oberhalb eines Mindestinvestitionsvolumens – und dann nur auf den übersteigenden Teil. Näheres im Abschnitt zur Höchstgrenze.
Die Höchstgrenze und was sie mit sich bringt
Förderfähig sind Kosten bis 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten – je Kalenderjahr und Gebäude. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan verdoppeln sich alle drei Stufen.
Der wichtigste Satz zu dieser Grenze steht selten irgendwo: Sie gilt für alle Hüllmaßnahmen eines Kalenderjahres zusammen. Fenster, Dach und Fassade teilen sich eine Grenze, nicht drei. Wer alles im selben Jahr beantragt, bekommt für die Summe aller drei Maßnahmen höchstens 15 Prozent von 30.000 Euro.
Daraus folgt eine Planungsfrage, die Geld wert ist: Eine Verteilung über zwei Kalenderjahre verdoppelt die anrechenbare Summe. Dagegen steht, dass ein gemeinsam eingerüstetes Vorhaben günstiger auszuführen ist. Beides gegeneinander zu rechnen, lohnt sich ab der zweiten Maßnahme.
Der Sanierungsfahrplan-Bonus rechnet anders als früher
Bis Juli 2026 war der Bonus ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die gesamte Fördersumme. Seitdem greift er erst, wenn die förderfähigen Ausgaben eines Antrags das Mindestinvestitionsvolumen übersteigen – das ist die Höchstgrenze ohne die Verdopplung, bei einer Wohneinheit also 30.000 Euro. Und er entfällt dann nur auf den Betrag darüber.
Ein Beispiel: Bei 40.000 Euro förderfähigen Ausgaben gelten für die ersten 30.000 Euro 15 Prozent und für die restlichen 10.000 Euro 20 Prozent. Macht 6.500 Euro statt der 8.000 Euro, die sich mit der alten Rechnung ergäben.
Wer auf ein Angebot trifft, das „bis zu 20 Prozent Förderung" verspricht, sollte deshalb nachrechnen. Der effektive Satz über die Gesamtsumme liegt immer darunter.
Der Energieeffizienz-Experte ist Pflicht
Der wichtigste verfahrensmäßige Unterschied zum Heizungstausch: Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes Fördervoraussetzung. Beim Heizungstausch darf die Bestätigung zum Antrag das ausführende Fachunternehmen ausstellen; hier nicht.
Der Experte bestätigt die Maßnahme im Antrag und im Verwendungsnachweis und prüft, ob die technischen Mindestanforderungen erreicht werden. Seine Leistung ist ihrerseits förderfähig.
Für die Angebotsprüfung heißt das: Ein Fassaden-, Dach- oder Fensterangebot, das den Experten nicht erwähnt, hat keine Lücke im Leistungsverzeichnis – es hat keine Grundlage für den Antrag. Fragen Sie, ob der Betrieb mit einem Experten zusammenarbeitet oder ob Sie ihn selbst beauftragen müssen.
Die technischen Mindestanforderungen
Gefördert wird nicht die Maßnahme, sondern das Ergebnis. Maßgeblich ist jeweils der U-Wert des fertigen Bauteils – nicht die Dämmstärke, nicht die Wärmeleitfähigkeit des Materials und beim Fenster nicht der Wert der Verglasung.
- Fenster und Fenstertüren: Uw höchstens 0,95 W/(m²·K)
- Dachflächen und oberste Geschossdecke: U höchstens 0,14 W/(m²·K)
- Außenwände: U höchstens 0,20 W/(m²·K)
- Kerndämmung eines zweischaligen Mauerwerks: an die Stelle des U-Werts tritt die vollständige Verfüllung der Hohlschicht
- Bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz gelten gelockerte Werte, wenn der Regelwert bauphysikalisch oder wegen des Denkmalschutzes nicht erreichbar ist
Die Reihenfolge
Wie bei der Heizungsförderung gilt: erst der Antrag, dann die verbindliche Beauftragung. Wer den Auftrag vorher erteilt, verliert die Förderung in aller Regel – nicht anteilig, sondern ganz.
Der übliche Ausweg ist ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage oder mit einem Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird. Betriebe, die regelmäßig Förderprojekte abwickeln, kennen diese Klausel. Steht sie nicht im Angebot, ist das kein Anlass zum Misstrauen, aber einer zur Nachfrage.
Ein Mindestinvestitionsvolumen gibt es außerdem: Unter 300 Euro brutto wird ein Antrag nicht gestellt.
Was nicht in die Antragssumme gehört
Umfeldmaßnahmen sind mit förderfähig, soweit sie für die Dämmung nötig sind – Gerüst, Abbruch, Entsorgung, Laibungen, Sockelanschluss, neue Fensterbänke, das Versetzen von Anbauteilen.
Nicht dazu gehören Leistungen, die zwar über dieselbe Baustelle laufen, aber mit dem Wärmeschutz nichts zu tun haben: eine Photovoltaikanlage, ein neuer Balkon, ein Wintergarten, eine Terrassenüberdachung, Pflasterarbeiten. Sie haben teilweise eigene Förderwege und gehören getrennt ausgewiesen.
Ein Angebot, das alles in einer Summe führt, zwingt Sie, die Abgrenzung im Antragsverfahren selbst vorzunehmen. Im ungünstigen Fall verzögert das die Prüfung oder führt zu einer Kürzung.
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