Förderung für die Dachdämmung: welche Voraussetzungen das Angebot erfüllen muss
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Worum es geht und worum nicht
Die Dämmung des Dachs und der obersten Geschossdecke wird aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst, Zweig Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Zuständig ist das BAFA. Der Heizungstausch läuft getrennt davon über die KfW.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, dazu 5 Prozentpunkte, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist. Andere Boni gibt es an der Gebäudehülle nicht.
Dieser Artikel behandelt die Voraussetzungen aus Sicht des Angebots. Die Sätze und Grenzen, die sich Fenster, Dach und Fassade teilen, stehen im übergreifenden Beitrag zur Förderung der Gebäudehülle.
Gefördert wird der U-Wert, nicht die Dämmstärke
Die technische Mindestanforderung lautet: U höchstens 0,14 W/(m²·K) für Dachflächen und Dachgauben. Für die oberste Geschossdecke gilt derselbe Wert, und für ein Flachdach ebenfalls.
Maßgeblich ist der Wert des fertigen Bauteils – nicht die Dämmstärke und nicht die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs. Das ist mehr als eine Formalie: 180 Millimeter mit WLG 035 dämmen ungefähr so gut wie 120 Millimeter mit WLG 023, und im Preis liegen zwischen beiden Welten. Ein Angebot, das nur „200 mm Mineralwolle" nennt, lässt die Förderfähigkeit offen.
Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt eine gelockerte Anforderung, wenn der Regelwert bauphysikalisch oder wegen des Denkmalschutzes nicht erreichbar ist. Werden im Zuge der Sanierung Dachflächenfenster mitgetauscht, fallen sie unter die Fensteranforderung; dort gehen die Quellen zwischen 0,95 und 1,0 auseinander.
Warum die Zwischensparrendämmung allein den Wert oft verfehlt
Der häufigste Grund, warum eine geplante Dachdämmung die 0,14 nicht erreicht, ist nicht schlechtes Material, sondern die Sparrenhöhe. Zwischen den Sparren endet die Dämmstärke dort, wo der Sparren endet – und in Häusern aus den Sechzigern und Siebzigern sind das oft 12 oder 14 Zentimeter.
Dazu kommt der Sparren selbst. Holz dämmt schlechter als der Dämmstoff daneben, und bei einem üblichen Sparrenabstand nimmt es einen zweistelligen Prozentsatz der Fläche ein. Der Wert des fertigen Bauteils liegt deshalb spürbar über dem, was die Dämmung zwischen den Sparren für sich genommen verspricht.
Die übliche Lösung ist eine zweite Lage: entweder eine Aufsparrendämmung über den Sparren, wenn das Dach ohnehin offen ist, oder eine Untersparrendämmung darunter, die zugleich die Wärmebrücke des Sparrens überdeckt. Die zweite Lage kostet Raumhöhe, dafür entfällt das Gerüst.
Für die Angebotsprüfung ist das eine konkrete Frage: Nennt das Angebot nur eine Zwischensparrendämmung und keine zusätzliche Lage, sollte der U-Wert des fertigen Bauteils ausdrücklich darin stehen. Er kann erreicht werden – bei hohen Sparren und einem sehr guten Dämmstoff –, aber selbstverständlich ist er nicht.
Die luftdichte Ebene gehört zur geforderten Ausführung
Bei einer Dämmung zwischen oder unter den Sparren ist die luftdichte Ebene auf der Rauminnenseite Teil der geforderten Ausführungsqualität, nicht eine Zutat, die man weglassen kann.
Der Grund ist bauphysikalisch und teuer: Ohne sie wandert warme Raumluft in die Dämmung, kühlt dort ab und gibt ihre Feuchte an die Konstruktion ab. Der Schaden zeigt sich nicht im ersten Winter, sondern nach Jahren – dann aber am Holz.
Für die Angebotsprüfung heißt das: Dampfbremse und verklebte Anschlüsse an Wände, Giebel, Durchdringungen und Kehlbalken gehören ausgewiesen. Eine Position „Dampfbremse liefern und verlegen" ohne ein Wort zu den Anschlüssen beschreibt die halbe Leistung – die Fläche ist selten das Problem, die Anschlüsse sind es.
Der Energieeffizienz-Experte ist Pflicht
Wie bei allen Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes Fördervoraussetzung. Beim Heizungstausch ist das anders; dort genügt die Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens.
Der Experte bestätigt die Maßnahme im Antrag und im Verwendungsnachweis und prüft, ob die technischen Mindestanforderungen erreicht werden. Seine Leistung ist ihrerseits förderfähig.
Ein Dachangebot, das ihn nicht erwähnt, ist deshalb nicht unvollständig, sondern für den Antrag unbrauchbar, solange die Frage offen ist. Sie ist vor der Unterschrift zu klären, nicht danach.
Erst der Antrag, dann der Auftrag
Wer den Auftrag vor der Antragstellung verbindlich erteilt, verliert den Zuschuss in aller Regel ganz. Das trifft am Dach besonders oft, weil hier häufig ein Schaden der Anlass ist und Eile im Spiel: Ein undichtes Dach im Herbst duldet keine vierwöchige Antragsbearbeitung.
Der Ausweg ist derselbe wie bei den anderen Gewerken – ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage oder mit Rücktrittsrecht. Betriebe, die regelmäßig Förderprojekte abwickeln, kennen die Klausel.
Wenn die Reparatur wirklich nicht warten kann, ist die ehrliche Rechnung: Notsicherung jetzt, geförderte Sanierung nach dem Bescheid. Die Notsicherung ist dann nicht mitgefördert, aber die Hauptmaßnahme bleibt es.
Gerüst, Abbruch und Entsorgung sind mit förderfähig
Umfeldmaßnahmen gelten als förderfähig, soweit sie für die Dämmung nötig sind. Am Dach sind das vor allem drei große Posten: das Gerüst, der Abbruch der alten Eindeckung und die Entsorgung des Abbruchmaterials.
Das ist wirtschaftlich bedeutsamer als es klingt. Diese drei machen an einer Aufsparrendämmung einen erheblichen Teil der Summe aus, und sie fallen unabhängig von der Dämmstärke an. Wer sie versehentlich aus der Antragssumme herauslässt, verschenkt Zuschuss.
Nicht in dieselbe Antragssumme gehört eine Photovoltaikanlage auf demselben Dach. Sie hat ihre eigene Förderung und ist getrennt auszuweisen, auch wenn sie im selben Zug montiert wird und im selben Angebot steht.
Die Anforderung gilt für das Bauteil, nicht für den beauftragten Ausschnitt
Ein Fall, der am Dach häufiger vorkommt als anderswo: Das Angebot deckt nur einen Teil der Fläche ab – eine Dachhälfte, die Gaubenwangen ohne die Hauptfläche, die Sparrenfelder ohne den Kehlbalken.
Für die Ausführung kann das sinnvoll sein, förderrechtlich ist es die Stelle, an der nachzufragen ist. Die Mindestanforderung bezieht sich auf das Bauteil, und ein zur Hälfte gedämmtes Dach erfüllt sie nicht dadurch, dass die gedämmte Hälfte für sich genommen gut ist. Die ungedämmte Restfläche bleibt außerdem die Schwachstelle, an der die Wärme weiter abfließt – energetisch bringt eine halbe Dämmung deutlich weniger als die Hälfte.
Fragen Sie deshalb nach, ob die im Angebot genannte Fläche die gesamte zu dämmende Fläche ist. Weicht sie ab, gehört der Grund ins Angebot: ein zweiter Bauabschnitt, ein bereits gedämmter Teil, eine bauliche Besonderheit. Ein Angebot, das eine Fläche nennt, ohne sie einzuordnen, lässt offen, ob überhaupt ein förderfähiges Ergebnis entsteht.
Werden im Zuge der Arbeiten Dachflächenfenster mitgetauscht, gehören sie mit ihrem Uw-Wert ins Angebot. Sie fallen unter die Fensteranforderung und nicht unter die 0,14 der Dachfläche – ein Fenster ohne Wertangabe in einem sonst vollständigen Dachangebot ist die häufigste kleine Lücke.
Die Höchstgrenze und der Sanierungsfahrplan
Förderfähig sind Kosten bis 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten – je Kalenderjahr und Gebäude, über alle Hüllmaßnahmen zusammen. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan verdoppeln sich alle drei Stufen.
Anders als beim Fenstertausch ist die Grenze am Dach regelmäßig das bindende Element: Eine vollständige Dachsanierung mit neuer Eindeckung liegt in einem Einfamilienhaus oft über 30.000 Euro. Der Zuschuss ist dann gedeckelt, und alles darüber trägt sich selbst.
Genau deshalb lohnt hier die Rechnung zum iSFP-Bonus, die anderswo ins Leere läuft: Seit Juli 2026 greift er erst oberhalb des Mindestinvestitionsvolumens – der Höchstgrenze ohne Verdopplung, bei einer Wohneinheit also 30.000 Euro – und dann nur auf den übersteigenden Teil. Bei 40.000 Euro gelten für die ersten 30.000 Euro 15 Prozent und für die restlichen 10.000 Euro 20 Prozent. Am Dach werden diese Beträge tatsächlich erreicht.
Die Punkte, an denen es im Angebot hängt
Zusammengefasst sind das die Stellen, an denen ein Dachangebot förderrechtlich auffällt:
- Weder U-Wert noch Dämmstärke und Dämmstoff genannt
- U-Wert über 0,14 W/(m²·K), ohne Hinweis auf einen Denkmalstatus
- Luftdichte Ebene oder die Verklebung der Anschlüsse nicht beschrieben
- Energieeffizienz-Experte nicht erwähnt
- Keine Aussage zur Reihenfolge von Antrag und Beauftragung
- Photovoltaik in derselben Summe wie die Dämmung
- Förderung bereits abgezogen, ohne nachvollziehbare Rechnung
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