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Förderung für neue Fenster: welche Voraussetzungen das Angebot erfüllen muss

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Worum es geht und worum nicht

Für neue Fenster gibt es einen Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Zweig Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Zuständig ist das BAFA, nicht die KfW – die KfW bearbeitet den Heizungstausch. Wer beides vorhat, stellt zwei Anträge bei zwei Stellen.

Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Dazu kommt ein einziger Bonus von 5 Prozentpunkten, wenn der Fenstertausch Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist. Einen Einkommens- oder Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es hier nicht; die gehören zur Heizung.

Dieser Artikel behandelt die Voraussetzungen aus Sicht des Angebots: Was muss darin stehen, damit der Antrag später trägt. Die Sätze und Höchstgrenzen, die sich Fenster, Dach und Fassade teilen, stehen im übergreifenden Beitrag zur Förderung der Gebäudehülle.

Der Uw-Wert entscheidet, nicht der Ug-Wert

Die technische Mindestanforderung für Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden lautet: Uw höchstens 0,95 W/(m²·K). Maßgeblich ist der Uw-Wert des gesamten eingebauten Fensters aus Rahmen und Glas – nicht der Ug-Wert, der nur die Scheibe beschreibt.

Das ist die Stelle, an der die meisten Angebote unscharf werden. Weil der Rahmen schlechter dämmt als die Verglasung, liegt der Uw-Wert regelmäßig um 0,2 bis 0,4 über dem Ug-Wert. Ein Angebot, das „Ug 0,7" nennt und sonst nichts, sagt damit noch gar nichts über die Förderfähigkeit aus – das fertige Fenster kann bei 0,9 landen oder bei 1,1.

Für Dachflächenfenster gehen die Quellen auseinander: Genannt werden 0,95 und 1,0. Wo sich das nicht klären lässt, ist die Rückfrage beim Betrieb der schnellere Weg als die Recherche.

Bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz gilt eine gelockerte Anforderung. Ob Ihr Gebäude darunterfällt, entscheidet nicht das Baujahr, sondern der Denkmalstatus oder eine entsprechende Einstufung der Gemeinde.

Der Energieeffizienz-Experte ist Pflicht – anders als beim Heizungstausch

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes Fördervoraussetzung. Beim Heizungstausch geht es ohne, dort darf das ausführende Fachunternehmen die Bestätigung ausstellen. Beim Fenster nicht.

Der Experte bestätigt die Maßnahme im Antrag und im Verwendungsnachweis und prüft, ob die technischen Mindestanforderungen erreicht werden. Seine Leistung ist ihrerseits förderfähig.

Für das Angebot heißt das: Ein Fensterangebot, das den Experten nicht erwähnt, hat keine Lücke im Leistungsverzeichnis – es hat keine Grundlage für den Antrag. Das ist der häufigste Grund, warum ein technisch einwandfreies Angebot förderrechtlich ins Leere läuft. Fragen Sie, ob der Betrieb mit einem Experten zusammenarbeitet oder ob Sie ihn selbst beauftragen müssen.

Abdichtung und Lüftungskonzept gehören zur geforderten Ausführung

Der Uw-Wert ist die bekannte Anforderung, aber nicht die einzige. Zwei Punkte der Ausführung gehören ebenso dazu, und beide werden in Angeboten regelmäßig übergangen.

Der erste ist die Anschlussfuge zwischen Fenster und Baukörper. Sie muss innen luftdichter ausgeführt sein als außen – innen dicht, außen schlagregendicht, aber dampfdurchlässig. Der Grund ist derselbe wie bei der luftdichten Ebene im Dach: Feuchte aus der Raumluft darf nicht in die Fuge wandern und dort bleiben. Ohne fachgerechte Abdichtung ist die geforderte Ausführungsqualität nicht belegbar. Eine Position „Fenster liefern und montieren" sagt darüber nichts; gemeint sein kann alles vom umlaufenden Dichtband bis zum reinen Bauschaum.

Der zweite ist das Lüftungskonzept. Nach einem Fenstertausch ist zu prüfen, ob lüftungstechnische Maßnahmen nötig sind – die Prüfung selbst ist der Punkt, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Neue Fenster sind dichter als die alten, und der dichtere Zustand danach ist die häufigste Ursache für Schimmel in den ersten Wintern. Wo vorher die Undichtigkeit der Fenster das Haus mitbelüftet hat, muss danach etwas anderes diese Aufgabe übernehmen.

Für die Angebotsprüfung sind beide Punkte einfache Ja-Nein-Fragen: Steht etwas zur Abdichtung der Anschlussfuge im Angebot, und ist ein Lüftungskonzept vorgesehen? Zweimal Nein ist kein Ausschlussgrund, aber zweimal ein Gesprächsanlass vor der Unterschrift.

Erst der Antrag, dann der Auftrag

Die Reihenfolge ist die zweite Hürde, an der Förderungen regelmäßig scheitern, und sie ist die unbarmherzigste: Wer den Auftrag vor der Antragstellung verbindlich erteilt, verliert den Zuschuss in aller Regel ganz, nicht anteilig.

Der übliche Ausweg ist ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage oder mit einem Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird. Betriebe, die regelmäßig Förderprojekte abwickeln, kennen diese Klausel und schreiben sie von sich aus hinein.

Steht sie nicht im Angebot, ist das kein Anlass zum Misstrauen, aber einer zur Nachfrage – und zwar bevor Sie unterschreiben. Ein Angebot, das nach dem Datum Ihrer Antragstellung ausgestellt wurde, wirft dieselbe Frage von der anderen Seite auf: Die Förderstelle erwartet, dass das Angebot die Grundlage des Antrags war.

Sie haben ein Angebot vorliegen? Lassen Sie es gegen echte Angebote einordnen – die Vorschau mit Preis- und Förder-Ampel ist kostenlos.

Was in die Antragssumme gehört und was nicht

Umfeldmaßnahmen sind mit förderfähig, soweit sie für den Fenstertausch nötig sind: Ausbau und Entsorgung der Altfenster, die Wiederherstellung der Laibungen innen und außen, Fensterbänke, die Abdichtung der Anschlussfuge, das Gerüst.

Nicht dazu gehören Leistungen, die über dieselbe Baustelle laufen, aber mit dem Wärmeschutz nichts zu tun haben. Ein Angebot, das alles in einer Summe führt, zwingt Sie, die Abgrenzung im Antragsverfahren selbst vorzunehmen; im ungünstigen Fall verzögert das die Prüfung oder führt zu einer Kürzung.

Ein eigener Fall sind Angebote, die die Förderung bereits abziehen und nur den Restbetrag ausweisen. Das ist bequem gemeint und im Ergebnis riskant: Sie sehen nicht mehr, mit welchem Satz und welcher Bemessungsgrundlage gerechnet wurde, und Sie tragen die Differenz, wenn die Rechnung nicht aufgeht. Lassen Sie sich die Bruttosumme vor Förderung zeigen.

Die Höchstgrenze teilen sich alle Hüllmaßnahmen

Förderfähig sind Kosten bis 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten – je Kalenderjahr und Gebäude. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan verdoppeln sich alle drei Stufen.

Entscheidend ist der Zusatz „je Gebäude": Fenster, Dach und Fassade teilen sich eine Grenze, nicht drei. Wer die Fenster tauscht und im selben Jahr die Fassade dämmt, rechnet beide Summen gegen dieselben 30.000 Euro.

Ein Fenstertausch allein bleibt in einem Einfamilienhaus häufig darunter – damit ist die Grenze für sich genommen selten das Problem. Sie wird es, sobald eine zweite Maßnahme dazukommt. Dann lohnt die Frage, ob sich die Verteilung über zwei Kalenderjahre rechnet: Sie verdoppelt die anrechenbare Summe, kostet aber unter Umständen ein zweites Gerüst.

Nach unten gibt es ebenfalls eine Schwelle: Unter 300 Euro brutto wird kein Antrag gestellt. Bei einem Fenstertausch spielt sie praktisch keine Rolle.

Der Sanierungsfahrplan-Bonus rechnet seit Juli 2026 anders

Bis Juli 2026 war der iSFP-Bonus ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die gesamte Fördersumme. Seitdem greift er erst, wenn die förderfähigen Ausgaben eines Antrags das Mindestinvestitionsvolumen übersteigen – das ist die Höchstgrenze ohne die Verdopplung, bei einer Wohneinheit also 30.000 Euro. Und er gilt dann nur für den Betrag darüber.

Ein Fenstertausch für 24.000 Euro bekommt mit Sanierungsfahrplan also nicht 20 Prozent, sondern 15 – der Bonus läuft ins Leere, weil die Summe unter dem Mindestvolumen bleibt. Erst bei 40.000 Euro gelten für die ersten 30.000 Euro 15 Prozent und für die restlichen 10.000 Euro 20 Prozent.

Wer auf ein Angebot trifft, das „bis zu 20 Prozent Förderung" verspricht, sollte deshalb nachrechnen. Der effektive Satz über die Gesamtsumme liegt immer darunter, und bei einem typischen Fensterauftrag oft deutlich.

Nach dem Einbau: der Nachweis

Mit der Bewilligung ist das Verfahren nicht zu Ende. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, und darin muss belegt werden, dass tatsächlich ausgeführt wurde, was beantragt war.

Dafür braucht es zwei Dinge aus dem Betrieb: die Rechnung mit denselben Positionen wie das Angebot und eine Bestätigung des Fachunternehmens über die ausgeführten Leistungen und die erreichten Werte. Der Energieeffizienz-Experte bestätigt seinerseits im Verwendungsnachweis.

Das ist der Grund, warum die Angaben schon im Angebot stehen sollten und nicht erst später nachgereicht werden: Was im Angebot nicht ausgewiesen ist, taucht meist auch in der Rechnung nicht auf – und was in der Rechnung fehlt, fehlt im Nachweis. Ein Betrieb, der die Fachunternehmererklärung im Angebot ausdrücklich zusagt, hat das Verfahren schon einmal durchlaufen. Das ist kein Muss, aber ein gutes Zeichen.

Die Punkte, an denen es im Angebot hängt

Zusammengefasst sind das die Stellen, an denen ein Fensterangebot förderrechtlich auffällt:

  • Kein Uw-Wert genannt, nur der Ug-Wert der Verglasung
  • Keine Aussage zur Abdichtung der Anschlussfuge
  • Kein Lüftungskonzept vorgesehen
  • Fachunternehmererklärung für den Förderantrag nicht zugesagt
  • Uw-Wert über 0,95 W/(m²·K), ohne Hinweis auf einen Denkmalstatus
  • Energieeffizienz-Experte nicht erwähnt
  • Keine Aussage zur Reihenfolge von Antrag und Beauftragung
  • Angebotsdatum nach dem Datum der Antragstellung
  • Positionen ohne Bezug zum Wärmeschutz in derselben Summe
  • Förderung bereits abgezogen, ohne nachvollziehbare Rechnung

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