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Einspeisevergütung: wie viel Sie wirklich bekommen

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Die Zahl, die in Angeboten meistens falsch steht

Die Einspeisevergütung ist gesetzlich festgelegt, wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht und ändert sich halbjährlich. Sie ist damit eine der wenigen Zahlen in diesem Gewerk, über die es nichts zu verhandeln gibt.

Trotzdem steht sie in Ertragsrechnungen regelmäßig zu hoch – und zwar aus einem einzigen Grund: Sie ist nach Leistungsstufen gestaffelt und wird anteilig gezahlt. Viele Rechnungen setzen den Satz der ersten Stufe für die ganze Anlage an.

Konkret heißt das: Für den Leistungsanteil bis 10 kWp gilt ein Satz, für den Anteil darüber ein niedrigerer. Bei einer 15-kWp-Anlage werden die ersten 10 kWp mit dem höheren und die restlichen 5 kWp mit dem niedrigeren Satz vergütet. Was Sie im Mittel bekommen, ist der mit den Leistungsanteilen gewichtete Durchschnitt – und der liegt unter dem Satz, den die Werbung nennt.

Je Kilowattstunde ist der Unterschied klein. Über zwanzig Jahre ist er eine dreistellige bis vierstellige Summe.

Überschuss oder Volleinspeisung

Es gibt zwei Betriebsarten, und sie werden verschieden vergütet. Bei der Überschusseinspeisung verbrauchen Sie den Strom zuerst selbst und speisen nur ein, was übrig bleibt. Bei der Volleinspeisung geht alles ins Netz, und Sie beziehen Ihren Haushaltsstrom weiter vom Lieferanten.

Die Volleinspeisung wird deutlich höher vergütet. Das klingt zunächst nach dem besseren Geschäft und ist am Wohnhaus fast immer das schlechtere.

Der Grund ist einfach: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt den Arbeitspreis Ihres Stromlieferanten. Der liegt um ein Mehrfaches über jedem Vergütungssatz. Solange Sie einen nennenswerten Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen können, ist der Eigenverbrauch die wertvollere Verwendung.

Besonders widersprüchlich wird es, wenn im selben Angebot ein Batteriespeicher steht. Ein Speicher hat nur dann einen Zweck, wenn Sie den Strom selbst verbrauchen – bei Volleinspeisung ist er überflüssig. Steht beides zusammen im Angebot, ist das eine Rückfrage wert.

Zwanzig Jahre – und was das bedeutet

Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden zwanzig Kalenderjahre fest. Das ist der Kern der gesetzlichen Regelung und der Grund, warum sich eine Anlage überhaupt rechnen lässt: Der Erlös aus der Einspeisung ist über die gesamte Laufzeit bekannt.

Die halbjährliche Absenkung um ein Prozent trifft deshalb nur neue Anlagen. Wer schon eingespeist hat, behält seinen Satz.

Praktisch heißt das auch: Ein Inbetriebnahmetermin kurz vor einem Stichtag kann sich lohnen. Die Absenkungen fallen jeweils auf den 1. Februar und den 1. August. Ein Prozent ist kein Grund zur Hektik – aber wenn die Anlage ohnehin in diesen Wochen fertig wird, ist es eine Frage wert.

Was seit Februar 2025 dazugekommen ist

Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gelten zwei zusätzliche Regeln, die in älteren Ratgebern noch nicht stehen.

Erstens: Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuereinrichtung installiert ist, darf höchstens 60 % der installierten Leistung eingespeist werden. Bei einer 10-kWp-Anlage sind das 6 kW. Die Begrenzung endet mit dem Einbau der Steuertechnik von selbst – der Einbau liegt aber beim Messstellenbetreiber, und die Wartezeiten sind regional sehr verschieden.

Zweitens: In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis entfällt die Einspeisevergütung. Dafür verlängert sich die Vergütungsdauer um die betroffenen Zeiträume. Wirtschaftlich ist der Effekt für eine Hausanlage überschaubar; er gehört aber in eine Ertragsrechnung, und in den meisten Angeboten steht er nicht.

Beides sind keine Mängel eines Angebots. Beides verschiebt aber die Zahlen, mit denen gerechnet wird.

Die Frist, die man nicht versäumen sollte

Jede Photovoltaikanlage und jeder Batteriespeicher müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden.

Wird die Frist versäumt, ruht der Vergütungsanspruch, bis die Eintragung nachgeholt ist. Das Geld für den in dieser Zeit eingespeisten Strom ist verloren.

Die Eintragung ist kostenlos und dauert eine Viertelstunde. Sie muss nur jemand machen – und aus vielen Angeboten geht nicht hervor, ob der Betrieb sie übernimmt oder ob sie bei Ihnen liegt. Es ist eine der wenigen Fragen in diesem Gewerk, deren Antwort in einen einzigen Satz im Auftrag gehört.

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Was Sie mit der Zahl anfangen können

Die Einspeisevergütung ist nicht der Ertrag Ihrer Anlage, und sie sollte auch nicht so behandelt werden. Sie ist der Erlös für den Teil des Stroms, den Sie nicht selbst verbrauchen können.

Für eine Anlage ohne Speicher liegt dieser Anteil an einem Einfamilienhaus in der Größenordnung von zwei Dritteln bis drei Vierteln der Erzeugung. Mit Speicher sinkt er deutlich – der Speicher verschiebt Erzeugung in Zeiten, in denen Sie verbrauchen, und macht damit den kleineren Erlös zum größeren Nutzen.

Wer eine Wirtschaftlichkeitsrechnung prüft, sollte deshalb auf drei Annahmen achten: den unterstellten spezifischen Ertrag in kWh je kWp, den unterstellten Eigenverbrauchsanteil und den Vergütungssatz. Sind alle drei optimistisch angesetzt, multiplizieren sich die Fehler.

Ein Rechenbeispiel für die Staffelung

Die Staffelung lässt sich an einem Beispiel schnell nachvollziehen. Eine Anlage mit zwanzig Kilowatt-Peak liegt zur Hälfte in der ersten und zur Hälfte in der zweiten Leistungsstufe.

Die ersten zehn Kilowatt-Peak werden mit dem Satz der ersten Stufe vergütet, die zweiten zehn mit dem der zweiten. Was Sie im Mittel bekommen, ist genau der Durchschnitt der beiden Sätze – und der liegt spürbar unter dem, was eine Rechnung ausweist, die den Satz der ersten Stufe auf die ganze Anlage anwendet.

Bei einer Anlage von fünfzehn Kilowatt-Peak verschiebt sich das Gewicht: Zwei Drittel der Leistung liegen in der ersten, ein Drittel in der zweiten Stufe. Der Mischsatz liegt entsprechend näher am höheren Wert.

Unterhalb von zehn Kilowatt-Peak stellt sich die Frage nicht – dort gilt durchgehend der Satz der ersten Stufe. Für die meisten Einfamilienhäuser mit einer Anlage um zehn Kilowatt-Peak ist die Staffelung deshalb eine Randnotiz; sobald das Dach mehr hergibt, wird sie relevant.

Wie die Vergütung praktisch ankommt

Abgerechnet wird über den Netzbetreiber. Er erfasst die eingespeisten Kilowattstunden über den Zweirichtungszähler und zahlt aus – je nach Netzbetreiber monatlich, quartalsweise oder jährlich.

Voraussetzung ist neben der Eintragung im Marktstammdatenregister die abgeschlossene Anmeldung der Anlage und das Inbetriebnahmeprotokoll einer Elektrofachkraft. Aus vielen Angeboten geht nicht hervor, wer diese Unterlagen erstellt und einreicht; es ist eine der Fragen, die vor der Beauftragung in einen Satz gehören.

Steuerlich ist der Fall für kleine Anlagen an Wohngebäuden inzwischen unaufgeregt: Einnahmen aus dem Betrieb bleiben unter den gesetzlichen Grenzen einkommensteuerfrei, und für die Anschaffung gilt der Nullsteuersatz. Was im Einzelfall gilt, ist eine Frage an die Steuerberatung und nicht an den Handwerksbetrieb – dieser Ratgeber ersetzt sie nicht.

Warum die Vergütung überhaupt sinkt

Die halbjährliche Absenkung um ein Prozent ist keine Willkür, sondern gesetzlich festgeschrieben. Der Gedanke dahinter: Die Anlagenpreise sinken über die Zeit, also sinkt auch die Förderung, die nötig ist, damit sich eine Anlage rechnet.

Ob das in einem einzelnen Halbjahr aufgeht, ist eine andere Frage – Modulpreise bewegen sich nicht im Gleichschritt mit einem Gesetz. Über längere Zeiträume ist der Zusammenhang aber deutlich sichtbar: Anlagen sind heute je Kilowatt-Peak ein Bruchteil dessen wert, was sie vor fünfzehn Jahren gekostet haben, und die Vergütungssätze sind entsprechend gefallen.

Praktisch heißt das für Sie: Wer heute baut, bekommt weniger je Kilowattstunde als jemand, der vor zehn Jahren gebaut hat – zahlt aber auch deutlich weniger für die Anlage. Die beiden Bewegungen gegeneinander zu rechnen, ist der einzige sinnvolle Vergleich; die Vergütungssätze allein zu vergleichen, führt in die Irre.

Was Sie beim Angebotsvergleich damit anfangen

Die Einspeisevergütung ist gesetzlich festgelegt. Kein Betrieb kann sie erhöhen, und keiner kann sie senken. Für den Vergleich zweier Angebote ist sie deshalb keine Variable – aber ein Prüfstein.

Ein Angebot, dessen Ertragsrechnung mit einem zu hohen Satz oder ohne die Staffelung arbeitet, ist nicht deshalb ein schlechteres Angebot. Es ist aber eines, dessen Zahlen Sie nachrechnen sollten, bevor Sie sie in eine Finanzierung übernehmen.

Und wenn im Angebot steht, die Anlage „amortisiere sich in acht Jahren", dann steht dahinter eine Kette von Annahmen: Ertrag, Eigenverbrauchsanteil, Strompreisentwicklung, Vergütungssatz. Nach dieser Kette zu fragen, ist die nützlichste Rückfrage des ganzen Gesprächs.

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