Gerüst Pflicht: ab welcher Höhe eine Absturzsicherung vorgeschrieben ist
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Die Position, die am häufigsten fehlt
Ob neue Fenster im Obergeschoss, eine gedämmte Fassade, ein neues Dach oder eine Photovoltaikanlage: Bei vielen Sanierungen wird in der Höhe gearbeitet. Und bei vielen Angeboten fehlt genau die Position, die diese Arbeit erst möglich macht – das Gerüst. Mal steht es gar nicht drin, mal ist es als bauseits gekennzeichnet, mal taucht es nur in den Vorbemerkungen als Ausschluss auf.
Ein Gerüst ist kein Luxus, den man sich sparen kann. Ab bestimmten Höhen schreibt der Arbeitsschutz eine Sicherung gegen Absturz vor, und das Gerüst ist die Form, die die Regeln an erster Stelle nennen. Wenn es im Angebot fehlt, kommt es trotzdem – nur eben als eigene Rechnung.
Wo die Höhen geregelt sind
Die maßgebliche Regel ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen". Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung, wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Die geltende Fassung ist die Ausgabe vom November 2012, zuletzt geändert 2022.
Die ASR schützt Beschäftigte und richtet sich an deren Arbeitgeber, also an den Handwerksbetrieb. Hält er sich an die Regel, kann er davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens denselben Schutz erreichen.
Grundsätzlich spricht die ASR von einer Absturzgefahr ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. Für Baustellen enthält sie in Abschnitt 8 eigene, teils abweichende Schwellen – und die sind für Sanierungen am Haus die entscheidenden.
Die Schwellen auf der Baustelle
Auf Baustellen müssen Absturzsicherungen nach ASR A2.1 Abschnitt 8.2 vorhanden sein:
- unabhängig von der Höhe an Arbeitsplätzen über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,
- bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, an Wandöffnungen und an allen übrigen Verkehrswegen,
- bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Die Ausnahme für flache, kleine Dächer
Eine Ausnahme betrifft flache Dächer: Bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m darf die Schutzvorrichtung auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche entfallen. Das gilt nur, wenn die Arbeiten von fachlich qualifizierten, körperlich geeigneten und besonders unterwiesenen Beschäftigten ausgeführt werden und die Absturzkante deutlich erkennbar ist.
Für die meisten Wohnhäuser ist diese Ausnahme ohne Bedeutung. Ein Satteldach hat in aller Regel mehr als 22,5 Grad Neigung, und die Traufe eines zweigeschossigen Hauses liegt deutlich höher als 3 Meter. Sie betrifft eher Garagen, Anbauten und kleine Flachdächer.
Geneigte Dächer: das Dachfanggerüst
Auf geneigten Dachflächen kommt zur Absturzgefahr an der Kante das Abrutschen hinzu. Die ASR verlangt, dass auf geneigten Flächen, auf denen man abrutschen kann, erst gearbeitet wird, wenn Maßnahmen dagegen getroffen sind. Bei Neigungen von mehr als 22,5 bis 60 Grad darf der Höhenunterschied zwischen dem Arbeitsplatz und der Einrichtung, die einen abrutschenden Beschäftigten auffängt, nicht mehr als 5 Meter betragen. Auf Flächen mit mehr als 45 Grad Neigung sind waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite zu schaffen.
In der Praxis heißt das bei einer Dachsanierung oder einer Photovoltaikmontage auf dem Steildach meistens: ein Gerüst an der Traufe mit einer Schutzwand, das sogenannte Dachfanggerüst. Bei großen Dachflächen kann zusätzlich eine Sicherung weiter oben nötig sein, weil der Abstand zur Traufe sonst zu groß wird.
Gerüst, Netz oder Gurt: die Rangfolge
Die ASR legt nicht nur fest, ab wann gesichert werden muss, sondern auch wie. Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen. An erster Stelle stehen Absturzsicherungen, also Gerüste, Seitenschutz und Geländer. Lassen sie sich aus betriebstechnischen Gründen nicht verwenden, sind Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste oder Netze vorzusehen. Erst wenn auch das nicht geht, kommt die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz in Frage, also Gurt und Seil an einem geeigneten Anschlagpunkt.
Für Ihr Angebot ist diese Rangfolge aus einem Grund wichtig: Ein Betrieb, der „mit Seilsicherung" arbeiten will, um das Gerüst zu sparen, muss begründen können, warum ein Gerüst nicht geht. Die Wahl ist nicht frei, und sie ist Sache des Betriebs, nicht Ihre.
Was das für die einzelnen Gewerke heißt
Bei Fassade und Dach ist ein Gerüst praktisch immer nötig, weil über die ganze Höhe des Hauses außen gearbeitet wird. Bei der Photovoltaik auf dem Steildach gilt dasselbe für die Montage auf dem Dach.
Bei Fenstern ist die Lage weniger eindeutig. Fenster im Erdgeschoss lassen sich ohne Gerüst tauschen. Im Obergeschoss hängt es davon ab, ob von innen gearbeitet werden kann und ob für die Abdichtung und den Anschluss außen ein Arbeitsplatz in der Höhe gebraucht wird. Hinzu kommt ein Punkt, der beim Fenstertausch leicht übersehen wird: Ist das alte Fenster ausgebaut, entsteht eine Wandöffnung. Besteht dort Absturzgefahr – im Obergeschoss also regelmäßig –, ist die Öffnung breiter als 0,30 m und höher als 1,00 m und fehlt die nötige Brüstungshöhe, etwa bei bodentiefen Fenstern, verlangt die ASR auf Baustellen eine Umwehrung.
Bei der Wärmepumpe ist ein Gerüst selten ein Thema, außer wenn Leitungen oder Abluft über das Dach geführt werden oder alte Solarkollektoren demontiert werden.
Wer das Gerüst bezahlt
Dass gesichert werden muss, ergibt sich aus dem Arbeitsschutz. Wer das Gerüst bezahlt, ergibt sich aus dem Vertrag. Steht es als Position im Angebot, ist es im Preis. Steht es als bauseits darin, stellen Sie es selbst – in der Regel über einen Gerüstbauer, den Sie beauftragen. Steht es gar nicht darin, ist offen, wer es stellt, und diese Frage gehört vor die Unterschrift.
Ein Gerüst wird meist nach Fläche und Standzeit abgerechnet. Verlängert sich die Bauzeit, verlängert sich oft auch die Miete. Arbeiten mehrere Gewerke am Haus – etwa Dach und Photovoltaik –, kann ein gemeinsames Gerüst Kosten sparen, setzt aber voraus, dass die Termine zusammenpassen. Steht das Gerüst auf einem öffentlichen Gehweg, kann zusätzlich eine Erlaubnis der Gemeinde nötig sein.
Fragen vor der Unterschrift
Diese Fragen klären, wie die Arbeit in der Höhe abgesichert wird und wer dafür aufkommt.
- Ist das Gerüst oder die Absturzsicherung im Preis enthalten, einschließlich Auf- und Abbau?
- Wenn nicht: Wer stellt es, und bis wann muss es stehen?
- Für welche Standzeit ist das Gerüst kalkuliert, und was kostet jede weitere Woche?
- Wird bei bodentiefen Fenstern die offene Wandöffnung während der Arbeiten gesichert?
- Kann das Gerüst für ein anderes Gewerk mitgenutzt werden?
Was unser Check damit macht
Der Angebotscheck sucht bei Fenstern, Dach, Fassade und Photovoltaik nach einer Position für Gerüst, Hubsteiger oder Absturzsicherung. Fehlt sie, meldet er sie als mögliches Nachtragsrisiko. Steht das Gerüst als bauseits oder als Ausschluss in den Vorbemerkungen, zeigt er die Stelle im Wortlaut.
Ob ein Gerüst im Einzelfall nötig ist, entscheidet der Check nicht – bei einem reinen Erdgeschoss-Tausch ist es das oft nicht. Er stellt die Frage, damit sie vor der Unterschrift beantwortet ist.
Häufige Fragen
- Ab welcher Höhe ist ein Gerüst Pflicht?
- Nach der ASR A2.1 müssen auf Baustellen an Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m Absturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein, an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen schon ab mehr als 1,00 m. Ein Gerüst ist die Form der Sicherung, die die Regel an erster Stelle nennt.
- Gilt die Gerüstpflicht auch auf dem Flachdach?
- Grundsätzlich ja. Bis 3,00 m Absturzhöhe darf die Sicherung auf Dächern mit bis zu 22,5 Grad Neigung und höchstens 50 m² Grundfläche entfallen, wenn qualifizierte und besonders unterwiesene Beschäftigte arbeiten und die Kante deutlich erkennbar ist.
- Reicht statt eines Gerüsts ein Sicherheitsgurt?
- Nur, wenn Gerüst, Seitenschutz und Auffangeinrichtungen aus betriebstechnischen Gründen nicht in Frage kommen. Die ASR legt diese Rangfolge fest; die persönliche Schutzausrüstung steht an letzter Stelle.
- Braucht man beim Fenstertausch ein Gerüst?
- Im Erdgeschoss in der Regel nicht. Im Obergeschoss hängt es davon ab, ob von innen gearbeitet werden kann. Bei bodentiefen Fenstern in der Höhe verlangt die ASR auf Baustellen zudem eine Umwehrung der offenen Wandöffnung, solange das alte Fenster ausgebaut ist.
- Wer bezahlt das Gerüst?
- Das regelt der Vertrag. Steht es im Angebot, ist es im Preis; steht es als bauseits darin, stellen und bezahlen Sie es selbst. Fehlt es ganz, ist die Frage offen und gehört vor die Unterschrift.
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