Handwerkerkosten absetzen: 20 % der Arbeitskosten, aber nicht bei Förderung
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Die Regel: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr
Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Die Ermäßigung wird von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen – sie wirkt also unabhängig vom Steuersatz.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ausdrücklich aber nur die Arbeitskosten. Material ist nicht begünstigt.
Warum der Lohnanteil im Angebot stehen sollte
Das Finanzamt erkennt nur an, was auf der Rechnung als Arbeitskosten ausgewiesen ist – Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis, lässt sich der Anteil nicht belegen.
Am einfachsten klären Sie das vor der Unterschrift: Bitten Sie darum, Lohn- und Materialkosten in Angebot und Rechnung getrennt auszuweisen. Der Angebotscheck weist darauf hin, wenn der Lohnanteil fehlt.
Bezahlt werden muss unbar, also per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Kein Steuerbonus für geförderte Kosten
Für Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden – zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse –, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Wer für die Wärmepumpe den KfW-Zuschuss bekommt, kann dieselben Arbeitskosten nicht zusätzlich nach § 35a absetzen.
Bei energetischen Maßnahmen gibt es mit § 35c EStG eine eigene Steuerermäßigung als Alternative zur Förderung. Beides gleichzeitig für dieselbe Maßnahme geht nicht. Welche Variante sich rechnet, ist eine Frage für die Steuerberatung.
Häufige Fragen
- Kann ich das Material auch absetzen?
- Nein. Nach § 35a EStG zählen nur die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb muss der Lohnanteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
- Gilt der Steuerbonus auch für die geförderte Wärmepumpe?
- Nicht für die Kosten, die gefördert werden. Öffentlich geförderte Maßnahmen sind nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
- Kann ich bar bezahlen?
- Für den Steuerbonus nicht. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.
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