Kostenvoranschlag überschritten: wie viel mehr der Handwerker verlangen darf
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Drei Papiere, die alle Angebot heißen
Wenn ein Handwerker am Ende mehr verlangt als vorher genannt, ist die erste Frage nicht, wie viel mehr – sondern was das Papier war, auf dem die erste Zahl stand. Im Alltag heißt fast alles „Angebot". Rechtlich stecken dahinter verschiedene Dinge mit verschiedenen Folgen.
Ein verbindliches Angebot ist eine Zusage: Nehmen Sie es an, muss der Betrieb die beschriebene Leistung zum genannten Preis erbringen. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen grundsätzlich unverbindlich – eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten, an die der Betrieb nicht gebunden ist, solange nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich für die Vergütung ist dann am Ende, was tatsächlich geleistet wurde.
Dazwischen liegt eine Form, die bei Sanierungen häufig ist: das Angebot mit Einheitspreisen. Fest sind dort die Preise je Einheit – je Quadratmeter, je Meter, je Stück. Die Mengen sind geschätzt und werden nach Aufmaß abgerechnet. Steigt die Menge, steigt der Endbetrag, ohne dass der Betrieb seinen Preis überschritten hätte.
Welche Form vorliegt, steht im Idealfall ausdrücklich auf dem Papier. Fehlt diese Angabe, lohnt sich die Frage, bevor Sie unterschreiben.
Was das Gesetz zum Kostenvoranschlag sagt
Die Regel steht in § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist kurz und enthält zwei Teile.
Erstens: Hat der Betrieb nicht garantiert, dass sein Kostenvoranschlag stimmt, und zeigt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung ausführbar ist, darf der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Zweitens: Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, muss der Betrieb dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.
Das Gesetz verbietet die Überschreitung also nicht. Es gibt Ihnen ein Kündigungsrecht und dem Betrieb eine Warnpflicht – damit Sie entscheiden können, ob Sie zu den neuen Kosten weitermachen wollen.
Ab wann ist eine Überschreitung wesentlich?
Eine Prozentzahl nennt das Gesetz nicht. Wann eine Überschreitung wesentlich ist, hängt nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main vom Einzelfall ab; als Richtwert gelten Überschreitungen von etwa 15 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 25 Prozent.
Darunter, also bei einer unwesentlichen Überschreitung, hat der Auftraggeber die Mehrkosten nach demselben Merkblatt zu akzeptieren. Ein Kostenvoranschlag über 10.000 Euro kann also in der Regel mit 11.000 Euro abgerechnet werden, ohne dass daraus ein Recht zur Kündigung entsteht.
Wichtig ist, was in diese Rechnung nicht hineingehört: Zusatzwünsche, die Sie während der Arbeiten äußern, und behördliche Auflagen. Wer nachträglich eine zusätzliche Steckdose oder ein anderes Material bestellt, hat damit keine Überschreitung des Kostenvoranschlags ausgelöst, sondern einen neuen Auftrag erteilt.
Wenn der Betrieb die Warnung unterlässt
Die Anzeigepflicht ist der Kern der Regel, denn ohne Warnung läuft das Kündigungsrecht ins Leere. Wer erst mit der Schlussrechnung erfährt, dass es teurer geworden ist, hatte keine Gelegenheit mehr, rechtzeitig auszusteigen.
Unterlässt der Betrieb die Anzeige, ist das nach dem Merkblatt der Handwerkskammer eine Pflichtverletzung. Er haftet dem Auftraggeber dann auf Ersatz des Schadens, der durch die unterlassene Information entstanden ist – insbesondere des Schadens, der daraus folgt, dass nicht rechtzeitig gekündigt werden konnte.
Wie hoch ein solcher Anspruch im Einzelfall ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Das ist eine Frage für eine Rechtsberatung, nicht für einen Ratgeber. Für Sie praktisch wichtig ist etwas anderes: Halten Sie fest, wann Sie welche Information über Mehrkosten bekommen haben. Ein kurzer Vermerk mit Datum genügt.
Was Sie nach einer Kündigung schulden
Kündigen Sie wegen einer wesentlichen Überschreitung, entfällt die Vergütung nicht ganz. Nach § 645 BGB, auf den § 649 verweist, kann der Betrieb den Teil der Vergütung verlangen, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht, und dazu Ersatz der Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind.
Bei einer halb fertigen Sanierung ist das ein realer Betrag. Die Kündigung ist deshalb kein Ausweg, um günstiger davonzukommen, sondern ein Werkzeug, um nicht in ein Projekt hineingezogen zu werden, das deutlich teurer wird als vereinbart. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie viel schon gebaut ist und was ein anderer Betrieb für den Rest verlangen würde.
Muss ein Kostenvoranschlag bezahlt werden?
Nach § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Ein Entgelt kann der Betrieb nur verlangen, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde – und nach dem Merkblatt der Handwerkskammer genügt dafür eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Vereinbarung muss individuell und eindeutig getroffen sein.
Bei Sanierungen ist das eigentliche Risiko ein anderes
Bei Wärmepumpe, Fenstern, Dach oder Fassade arbeiten die Betriebe meist nicht mit einem bloßen Kostenvoranschlag, sondern mit einem Angebot – pauschal oder mit Einheitspreisen. Das klingt sicherer, und für die enthaltenen Positionen ist es das auch. Das Risiko liegt woanders: in den Positionen, die nicht im Angebot stehen.
Eine Leistung, die nicht beschrieben ist, ist nicht mitverkauft. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass sie gebraucht wird, kommt sie als Nachtrag dazu – und zwar unabhängig davon, ob der Angebotspreis eingehalten wurde. Der Endbetrag steigt dann nicht, weil der Betrieb sich verschätzt hat, sondern weil die Leistung von Anfang an fehlte.
Typische Beispiele sind Arbeiten, die zum Ergebnis gehören, aber in keinem Datenblatt stehen: bei der Wärmepumpe der hydraulische Abgleich oder die Demontage der alten Heizung, beim Fenstertausch die Entsorgung und die Arbeiten an der Laibung, beim Dach das Gerüst und die Entsorgung des Abbruchs.
Gegen diese Art von Mehrkosten hilft § 649 BGB nicht, denn es ist keine Überschreitung eines Voranschlags. Es hilft nur, die Lücke vor der Unterschrift zu finden – solange sie noch eine Frage ist und keine Rechnung.
Was Sie vor der Unterschrift klären sollten
Die folgenden Fragen machen aus einem Papier, dessen Endbetrag offen ist, eines, dessen Risiken Sie kennen. Keine davon ist unhöflich; ein Betrieb, der seriös kalkuliert, beantwortet sie in wenigen Sätzen.
- Ist das ein verbindliches Angebot oder ein Kostenvoranschlag?
- Sind die Preise pauschal, oder wird nach Aufmaß abgerechnet – und wie genau sind die geschätzten Mengen?
- Welche Leistungen sind ausdrücklich nicht enthalten oder als bauseits gekennzeichnet?
- Welche Arbeiten erfahrungsgemäß noch dazukommen könnten, und was sie ungefähr kosten?
- Wird der Betrieb Sie schriftlich informieren, bevor Mehrkosten entstehen?
- Wie lange ist das Angebot bindend, und gibt es eine Preisgleitklausel für das Material?
Häufige Fragen
- Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
- Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht. Als Richtwert für eine wesentliche Überschreitung gelten nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main etwa 15 bis 20 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 25 Prozent. Eine unwesentliche Überschreitung muss der Auftraggeber akzeptieren.
- Was passiert, wenn der Handwerker die Überschreitung nicht ankündigt?
- Nach § 649 BGB muss er eine zu erwartende wesentliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er das, ist es eine Pflichtverletzung, und er haftet für den Schaden, der dadurch entsteht – vor allem dafür, dass Sie nicht rechtzeitig kündigen konnten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
- Muss ich nach einer Kündigung gar nichts zahlen?
- Doch. Kündigen Sie wegen einer wesentlichen Überschreitung, kann der Betrieb nach § 645 BGB den Teil der Vergütung verlangen, der der geleisteten Arbeit entspricht, und Ersatz seiner Auslagen. Die Kündigung beendet das Projekt, nicht die Bezahlung des bereits Gebauten.
- Ist ein Angebot dasselbe wie ein Kostenvoranschlag?
- Nein. Ein verbindliches Angebot bindet den Betrieb an den genannten Preis für die beschriebene Leistung, ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unverbindlich. Bei Angeboten mit Einheitspreisen sind die Preise je Einheit fest, die Mengen werden aber nach Aufmaß abgerechnet.
- Darf der Handwerker für den Kostenvoranschlag Geld verlangen?
- Nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Nach § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten, und eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nach dem Merkblatt der Handwerkskammer dafür nicht aus.
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