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Null Prozent Umsatzsteuer – aber nicht auf die Wallbox

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Die Regel in einem Satz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Die Regelung steht in § 12 Abs. 3 UStG und ist unbefristet.

Das ist keine Förderung im Sinne eines Zuschusses, sondern eine Steuerbefreiung – und sie ist der Grund, warum bei Photovoltaikangeboten Netto- und Bruttopreis für den größten Teil der Leistung zusammenfallen. Wer ein PV-Angebot mit 19 % im Kopf durchrechnet, kommt auf eine Zahl, die es nicht gibt.

Begünstigt ist ausdrücklich nicht nur das Modul. Dazu gehören Wechselrichter, Montagesystem, Verkabelung, die Montageleistung selbst und der Batteriespeicher.

Der Speicher ist dabei

Ein Batteriespeicher ist mit begünstigt, wenn er dazu bestimmt ist, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Ab fünf Kilowattstunden nutzbarer Kapazität wird das ohne weitere Prüfung unterstellt.

Das gilt auch für die Nachrüstung: Wer einen Speicher zu einer bestehenden Anlage kauft, die noch unter altem Recht gebaut wurde, bekommt ihn trotzdem mit null Prozent.

Für die praktische Angebotsprüfung heißt das: Ein Angebot über Anlage und Speicher darf durchgehend null Prozent ausweisen. Erst mit der Wallbox wird es kompliziert.

Die Wallbox ist nicht dabei

Eine Wallbox ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern eine Ladeeinrichtung. Sie unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.

Das ist die Stelle, an der Paketangebote regelmäßig danebenliegen: Ein Angebot über „PV-Anlage, Speicher und Wallbox schlüsselfertig" mit einem einzigen Steuersatz von null Prozent rechnet auf den Wallbox-Anteil einen Satz, der dafür nicht gilt.

Der Fehler geht zulasten des Betriebs und nicht zu Ihren – die Umsatzsteuer schuldet er, nicht Sie. Trotzdem ist er für Sie relevant, und zwar aus zwei Gründen.

Erstens kann eine Korrektur den Preis nachträglich verändern, wenn der Betrieb den Fehler bemerkt und die Rechnung berichtigt. Zweitens verzerrt er den Vergleich: Ein Angebot mit korrekt getrennten Steuersätzen sieht im Bruttopreis teurer aus als eines, das pauschal null Prozent ansetzt – obwohl es dieselbe Leistung zum selben Nettopreis beschreibt.

Der umgekehrte Fall: 19 % auf alles

Seltener, aber teurer für Sie: ein Angebot, das die ganze Anlage mit 19 % ausweist. Das kommt bei Betrieben vor, die Photovoltaik nur gelegentlich anbieten – Dachdecker und Elektriker, deren Kalkulation auf den Regelsteuersatz eingestellt ist.

Hier trifft der Fehler Sie unmittelbar: Sie zahlen einen Bruttopreis, der um den Steuerbetrag über dem liegt, was richtig wäre.

Die Rückfrage ist unaufgeregt zu stellen und in aller Regel unstrittig: „Bitte prüfen Sie, ob für diese Anlage der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt, und stellen Sie mir das Angebot entsprechend neu aus – die Wallbox getrennt mit 19 %."

Die 30-kWp-Grenze und was sie nicht ist

Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes vorliegen.

Diese Grenze wird gelegentlich als Fördergrenze missverstanden. Sie ist keine. Sie ist eine Vereinfachung: Unterhalb muss niemand nachweisen, dass die Anlage auf einem Wohngebäude sitzt; oberhalb muss die Voraussetzung tatsächlich vorliegen, dann gilt der Satz genauso.

Für ein Einfamilienhaus ist die Grenze praktisch nie ein Thema – Dachanlagen an Wohnhäusern liegen fast immer deutlich darunter.

Was das für den Angebotsvergleich heißt

Drei Punkte, die sich aus der Steuerfrage für die Praxis ergeben:

  • Vergleichen Sie Nettopreise, nicht Bruttopreise. Solange die Steuersätze in zwei Angeboten verschieden gehandhabt werden, ist der Bruttovergleich wertlos.
  • Bitten Sie um getrennt ausgewiesene Steuersätze je Position. Ein Angebot, das das kann, hat die Frage durchdacht.
  • Rechnen Sie bei einem Paketpreis mit 0 % auf alles damit, dass auf den Wallbox-Anteil noch Steuer entfällt – und fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben.
Sie haben ein Angebot vorliegen? Lassen Sie es gegen echte Angebote einordnen – die Vorschau mit Preis- und Förder-Ampel ist kostenlos.

Und was der Nullsteuersatz nicht ist

Er ist keine Förderung. Das klingt nach einer Wortklauberei und ist im Vertriebsgespräch dieses Marktes ein häufiger Punkt: Wenn ein Angebot von „Förderung" spricht, ist damit oft der Nullsteuersatz gemeint, manchmal die Einspeisevergütung und gelegentlich ein KfW-Programm, das es nicht mehr gibt.

Für Photovoltaik, Speicher und Wallbox am Wohngebäude gibt es bundesweit keinen Zuschuss. Der KfW-Zuschuss 442 ist eingestellt, und Photovoltaik ist keine förderfähige Einzelmaßnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Was bleibt, ist der zinsverbilligte Kredit KfW 270 – und ein Kredit ist kein Zuschuss. Daneben gibt es Programme einzelner Länder, Landkreise und Stadtwerke, meist für Speicher oder Wallbox. Die verlangen fast alle den Antrag vor der Beauftragung.

Was der Nullsteuersatz praktisch bedeutet

Für Sie als Käufer ist der Effekt schlicht: Der Nettopreis ist der Preis. Es gibt keinen Aufschlag, den Sie noch dazurechnen müssten, und keine Vorsteuer, die Sie sich zurückholen könnten.

Das ist auch der Grund, warum die frühere Standardempfehlung, sich zur Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden, um die Vorsteuer aus der Anschaffung zu ziehen, gegenstandslos geworden ist: Wo keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es keine Vorsteuer zu ziehen.

Für den Betrieb ist die Lage komplizierter, weil er innerhalb eines Angebots zwei Steuersätze führen muss, sobald eine Wallbox dabei ist. Genau daran scheitern Paketangebote.

Der Speicher: nachgerüstet und trotzdem begünstigt

Ein Punkt, der regelmäßig für Verunsicherung sorgt: Gilt der Nullsteuersatz auch, wenn der Speicher erst Jahre später zu einer bestehenden Anlage kommt?

Ja. Entscheidend ist nicht, wann die Anlage gebaut wurde, sondern wozu der Speicher bestimmt ist. Dient er dem Speichern von Strom aus begünstigten Solarmodulen, ist er begünstigt – auch wenn die Anlage selbst noch unter altem Recht mit dem Regelsteuersatz gekauft wurde.

Ab fünf Kilowattstunden nutzbarer Kapazität wird diese Zweckbestimmung ohne weitere Prüfung unterstellt. Darunter kann sie vorliegen, muss aber belegbar sein.

Für die Angebotsprüfung heißt das: Ein Nachrüstangebot über einen Hausspeicher, das 19 % ausweist, ist eine Rückfrage wert.

Woran Sie den Fehler im Angebot erkennen

Drei Muster kommen in der Praxis vor, und alle drei lassen sich am Angebot selbst erkennen:

  • Ein einziger Steuersatz von 0 % über ein Paket, das eine Wallbox enthält – auf den Wallbox-Anteil gilt er nicht.
  • Ein einziger Steuersatz von 19 % über die ganze Anlage – für Module, Wechselrichter, Montage und Speicher ist er falsch, und der Fehler trifft Sie unmittelbar im Bruttopreis.
  • Gar keine Angabe zum Steuersatz. Dann steht die Frage offen, und der Vergleich mit einem zweiten Angebot ist nicht möglich.

Wo der Nullsteuersatz endet

Die Regelung ist großzügig, aber sie hat Ränder, und drei davon kommen in der Praxis vor.

Der erste ist die Wallbox – der wichtigste Fall und der einzige, der in fast jedem zweiten Paketangebot auftaucht.

Der zweite sind reine Wartungs- und Reparaturleistungen. Die Anschaffung und Installation einer Anlage ist begünstigt; eine spätere Wartung, eine Reinigung der Module oder der Austausch eines defekten Wechselrichters außerhalb der Garantie sind es nicht ohne Weiteres. Wer ein Wartungspaket mitbeauftragt, sollte den Steuersatz dafür getrennt sehen.

Der dritte betrifft das Gebäude. Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden. Eine Anlage auf einer reinen Gewerbehalle fällt nicht darunter; eine auf der Garage neben dem Wohnhaus schon.

Für ein Einfamilienhaus mit Anlage, Speicher und Wallbox ist damit nur der erste Fall relevant – aber genau der wird regelmäßig übersehen.

Die Frage, die alles klärt

Eine einzige Bitte an den Betrieb löst alle drei Fälle auf: „Bitte weisen Sie den Umsatzsteuersatz je Position aus."

Ein Angebot, das das leistet, ist im Vergleich mit anderen sofort brauchbar – und es zeigt nebenbei, dass der Betrieb die Rechtslage seines eigenen Gewerks kennt.

Was Sie mit der Antwort nicht tun sollten: sie als Preisverhandlung führen. Der Steuersatz ist keine Verhandlungsmasse, sondern eine Rechtsfrage. Verhandelbar ist der Nettopreis.

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