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Bauseits im Angebot: was der Vermerk bedeutet und wer die Leistung bezahlt

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Ein Wort, das den Preis verändert

In vielen Handwerkerangeboten steht irgendwo ein unscheinbares Wort: bauseits. Manchmal in einer Klammer hinter einer Position, manchmal in den Vorbemerkungen, manchmal in den Schlussbedingungen auf der letzten Seite. Es fällt kaum auf, und es verändert trotzdem, was das Angebot eigentlich kostet.

Bauseits heißt: Diese Leistung erbringt nicht der Betrieb, der das Angebot geschrieben hat. Sie gehört trotzdem zum Vorhaben. Wer das Angebot unterschreibt, ohne die bauseits-Vermerke zu kennen, kennt den Endpreis seines Projekts nicht – nur den Teil, den dieser eine Betrieb abrechnet.

Was bauseits genau heißt

Bauseits ist kein Begriff aus dem Gesetz, sondern aus der Baupraxis. Die „Bauseite" ist der Bauherr, also Sie als Auftraggeber. Eine Leistung, die bauseits erbracht wird, stellen Sie selbst – entweder in Eigenleistung oder über einen anderen Betrieb, den Sie gesondert beauftragen.

Der Vermerk hat viele Schreibweisen. Gemeint ist dasselbe, wenn es heißt „bauseits gestellt", „bauseits zu erbringen", „durch den Auftraggeber", „vom Bauherrn zu stellen", „in Eigenleistung" oder schlicht „nicht im Angebot enthalten". Auch „bauherrenseitig" und „kundenseitig" kommen vor. Für die Kostenrechnung ist die Formulierung gleichgültig: Was so gekennzeichnet ist, steht nicht im Preis.

Bauseits ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsposition. Eine Bedarfsposition – oft „Eventualposition" oder „nach Aufwand" genannt – ist eine Leistung, die der Betrieb selbst erbringt, wenn sie sich als nötig herausstellt, und dann zusätzlich berechnet. Bei bauseits ist dagegen klar, dass dieser Betrieb sie gar nicht übernimmt.

Was rechtlich daraus folgt

Ein Handwerkerauftrag ist in aller Regel ein Werkvertrag. Nach § 631 BGB verpflichtet er den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Was zum versprochenen Werk gehört, ergibt sich aus dem Vertrag – also aus dem Angebot, das Sie annehmen. Eine Leistung, die dort ausdrücklich als bauseits bezeichnet ist, gehört nicht dazu.

Bauseits heißt aber nicht, dass die Leistung für den Ablauf gleichgültig wäre. Häufig braucht der Betrieb sie, um seine eigene Arbeit überhaupt ausführen zu können: ein Gerüst, einen Stromanschluss, eine Kernbohrung, ein Fundament. Das BGB kennt dafür die Mitwirkung des Bestellers. Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich und bleibt sie aus, sieht § 642 BGB eine angemessene Entschädigung für den Unternehmer vor.

Praktisch bedeutet das: Eine bauseitige Leistung ist nicht nur ein Kostenpunkt, sondern auch ein Termin. Steht das Gerüst nicht, wenn die Monteure kommen, oder ist der Elektroanschluss nicht fertig, wenn die Wärmepumpe in Betrieb gehen soll, verschiebt sich der Ablauf – und die Verzögerung kann ihrerseits Geld kosten. Wie das im Einzelfall zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, die dieser Artikel nicht beantwortet.

Was typischerweise bauseits steht

Welche Leistungen ausgeklammert werden, hängt vom Gewerk ab. Bestimmte Muster tauchen aber immer wieder auf, weil es sich um Arbeiten handelt, die ein anderes Handwerk betreffen als das, um das es im Angebot geht.

Beim Heizungstausch sind das vor allem die Elektroarbeiten bis zum Zählerschrank, Kernbohrungen durch die Außenwand, das Fundament für die Außeneinheit und Erdarbeiten. Bei Fenstern betrifft es oft das Gerüst, einen Kran für schwere Elemente und die Putz- und Malerarbeiten an den Laibungen. Bei Dach und Fassade ist es häufig das Gerüst selbst, bei Photovoltaik der Umbau am Zählerschrank. Und gewerkeübergreifend steht manchmal die Entsorgung der alten Bauteile oder die Förderbestätigung auf der Liste.

Aus echten Angeboten, die unser Check gelesen hat, stammen Formulierungen wie „Kran- und Gerüstkosten: In unserem Angebot nicht enthalten und müssen bauseits kostenlos zur Verfügung gestellt werden", „Gerüstabbau, Aufräumarbeiten nach anderen Gewerken sowie Abkleben der Fensterflächen nach der Montage sind nicht enthalten" oder eine Fördermittelbegleitung für 0,00 € mit dem Zusatz „bauseits gestellt". Jede dieser Zeilen ist eine Leistung, die an anderer Stelle bezahlt werden muss.

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Wo der Vermerk steht – und wo man ihn übersieht

Am leichtesten zu finden ist der Vermerk direkt in der Position: „Hydraulischer Abgleich (bauseits)". Schwieriger wird es bei Sammelpositionen. In einer Zeile wie „Montage inkl. Inbetriebnahme, Kernbohrung bauseits" ist die Montage enthalten, die Kernbohrung nicht – der Vermerk gilt nur für den Satzteil, in dem er steht.

Am leichtesten zu übersehen sind die Vorbemerkungen und Schlussbedingungen. Dort stehen Ausschlüsse oft als Absatz, der für das ganze Angebot gilt: „Nicht enthalten sind Maurer-, Putz- und Malerarbeiten" oder „Das Gerüst ist vom Auftraggeber zu stellen". Weil diese Absätze nicht bei den Preisen stehen, liest man sie leicht als allgemeines Kleingedruckte – sie gehören aber zur Leistungsbeschreibung.

Schließlich gibt es den Fall, der gar keinen Vermerk hat: Eine Leistung, die nötig ist, steht schlicht nirgends. Das ist nicht dasselbe wie bauseits, wirkt sich aber ähnlich aus. Ob der Betrieb sie stillschweigend miterledigt oder davon ausgeht, dass Sie sich kümmern, verrät das Angebot dann nicht.

Warum bauseits den Angebotsvergleich verzerrt

Wer zwei oder drei Angebote vergleicht, schaut zuerst auf die Summe. Genau dort richten bauseits-Vermerke den größten Schaden an. Ein Angebot, das Gerüst, Elektroanschluss und Entsorgung ausklammert, ist auf dem Papier günstiger als eines, das alles enthält – auch wenn das Gesamtprojekt am Ende teurer wird.

Für einen fairen Vergleich müssen die Angebote denselben Umfang haben. Das gelingt am einfachsten, indem man für jedes Angebot die bauseits-Positionen herausschreibt und für jede einen Betrag ansetzt – entweder aus einem Gegenangebot, das sie enthält, oder aus einer gesonderten Anfrage. Erst dann steht Summe gegen Summe.

Dazu kommt ein Punkt, der sich nicht in Euro ausdrücken lässt: Jeder zusätzliche Betrieb ist eine zusätzliche Schnittstelle. Zwei Betriebe, deren Arbeiten ineinandergreifen, müssen sich abstimmen, und wenn an der Grenze zwischen ihren Leistungen etwas nicht passt, ist die Zuordnung nicht immer einfach.

Fragen vor der Unterschrift

Die folgenden Fragen machen aus einem bauseits-Vermerk eine klare Absprache. Die Antworten gehören schriftlich ins Angebot oder in die Auftragsbestätigung.

  • Welche Leistungen sind in diesem Angebot ausdrücklich nicht enthalten – auch in Vorbemerkungen und Schlussbedingungen?
  • Welche dieser Leistungen brauchen Sie, bevor Sie mit Ihrer Arbeit beginnen können, und bis wann?
  • Können Sie die bauseitigen Leistungen gegen Aufpreis mit übernehmen, und was würde das kosten?
  • Wer stimmt die Termine mit dem anderen Betrieb ab?
  • Was passiert mit dem Zeitplan und den Kosten, wenn die bauseitige Leistung nicht rechtzeitig fertig ist?

Was unser Check damit macht

Der Angebotscheck liest jede Position und die Vorbemerkungen auf bauseits-Vermerke und gleichwertige Formulierungen. Findet er einen, meldet er ihn als mögliches Nachtragsrisiko – mit der Stelle aus dem Angebot im Wortlaut und mit der Frage, die Sie dem Betrieb stellen können. Bei Sammelpositionen bezieht er den Vermerk nur auf den Satzteil, in dem er steht.

Ob ein bauseits-Vermerk ein Problem ist, entscheidet der Check nicht. Oft ist er völlig in Ordnung – etwa wenn Sie den Elektriker ohnehin selbst beauftragen wollen. Wichtig ist nur, dass Sie wissen, dass er da ist, bevor Sie unterschreiben.

Häufige Fragen

Was bedeutet bauseits?
Bauseits bedeutet, dass der Auftraggeber die Leistung selbst stellt – in Eigenleistung oder über einen anderen Betrieb. Sie ist im Angebot, in dem der Vermerk steht, nicht enthalten und wird dort nicht berechnet.
Wer bezahlt eine bauseitige Leistung?
Der Auftraggeber, also Sie. Entweder erledigen Sie sie selbst, oder Sie beauftragen und bezahlen einen anderen Betrieb. Im Preis des Angebots mit dem bauseits-Vermerk steckt sie nicht.
Ist bauseits dasselbe wie „nicht im Angebot enthalten"?
Für die Kosten ja: In beiden Fällen ist die Leistung nicht im Preis. Bauseits betont zusätzlich, dass sie vom Auftraggeber zu stellen ist – oft, weil der Betrieb sie für seine eigene Arbeit braucht.
Wo stehen bauseits-Vermerke im Angebot?
Direkt in einzelnen Positionen, in Sammelpositionen hinter einem Satzteil und in den Vorbemerkungen oder Schlussbedingungen. Die letzten beiden übersieht man am leichtesten, weil sie nicht bei den Preisen stehen.
Was passiert, wenn eine bauseitige Leistung nicht rechtzeitig fertig ist?
Dann kann der Betrieb seine Arbeit unter Umständen nicht ausführen, und der Ablauf verschiebt sich. Das BGB sieht für fehlende Mitwirkung des Bestellers in § 642 eine angemessene Entschädigung für den Unternehmer vor. Wie das im Einzelfall aussieht, ist eine Rechtsfrage.

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