VOB/B im Handwerkerangebot: was sie für private Bauherren bedeutet
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Was die VOB/B ist
Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: ein Regelwerk für Bauverträge, das ursprünglich für Aufträge der öffentlichen Hand und zwischen Unternehmen gedacht ist. Rechtlich sind es Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn sie vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur wirksam Vertragsbestandteil, wenn Sie bei Vertragsschluss die Möglichkeit hatten, ihren Text zur Kenntnis zu nehmen; ein bloßer Hinweis auf ihre Geltung genügt dafür nicht. Und anders als gegenüber Unternehmen muss sie sich dann einer vollen Kontrolle als AGB stellen.
Was sich gegenüber dem BGB ändert
Die Unterschiede, die Bauherren am häufigsten betreffen:
- Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken: nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre
- Abnahme: Die VOB/B kennt eine Abnahme, die nach Fristablauf als erfolgt gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird (§ 12 Abs. 5 VOB/B)
- Nachträge: Die VOB/B regelt geänderte und zusätzliche Leistungen und deren Vergütung eigens (§ 1 und § 2 VOB/B)
- Schlusszahlung: Fälligkeit nach Prüfung der Schlussrechnung innerhalb fester Fristen (§ 16 Abs. 3 VOB/B)
Was Sie vor der Unterschrift fragen sollten
Steht die VOB/B im Angebot, fragen Sie, warum – und ob die gesetzliche Gewährleistung von fünf Jahren nach BGB vereinbart werden kann. Diese Hinweise sind allgemeiner Natur; ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, ist eine Frage für eine Rechtsberatung. Der Angebotscheck markiert die VOB/B als Hinweis im Abschnitt Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
- Muss ich die VOB/B akzeptieren?
- Nein. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart wird. Sie können verlangen, dass der Vertrag nach BGB-Werkvertragsrecht geschlossen wird.
- Wie lange gilt die Gewährleistung nach VOB/B?
- Für Bauwerke sieht § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre vor, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach § 634a BGB sind es fünf Jahre.
- Gilt die VOB/B automatisch, wenn sie im Angebot erwähnt ist?
- Gegenüber Verbrauchern nicht ohne Weiteres: Sie mussten bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, den Text zur Kenntnis zu nehmen.
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